{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-07-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-35-1_2004-07-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1459", "Checksum": "03fe513a86ddb2d1c32778d2b6ef376a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 35_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.07.2004 V 02 35_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.07.2004 V 02 35_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.07.2004 V 02 35_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 140 Abs. 1 PBG, § 15 Abs. 1 lit. b und § 4 Reklameverordnung. Beim Reklamekonzept der Gemeinde Kriens handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung. Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden, da diese keine Rechtsquellen darstellen. Den zuständigen Behörden steht bei der Anwendung von § 140 Abs. 1 PBG und § 15 Abs. 1 lit. b Reklameverordnung ein weiter Ermessensspielraum zu, da die ästhetische Wirkung von typisch lokalem Interesse ist. Das Plakatierungskonzept der Gemeinde Kriens erweist sich in Bezug auf die vorliegenden sachverhaltlichen Gegebenheiten als objektiv nachvollziehbare Konkretisierung der erwähnten Bestimmungen. Allerdings ist zu beachten, dass § 4 Reklameverordnung für den Erlass ergänzender kommunaler Reklamevorschriften ausdrücklich auf das Verfahren der Ortsplanung verweist. 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Das Plakatierungskonzept der Gemeinde Kriens erweist sich in Bezug auf die vorliegenden sachverhaltlichen Gegebenheiten als objektiv nachvollziehbare Konkretisierung der erwähnten Bestimmungen. Allerdings ist zu beachten, dass § 4 Reklameverordnung für den Erlass ergänzender kommunaler Reklamevorschriften ausdrücklich auf das Verfahren der Ortsplanung verweist. Eine Überführung des vorliegenden Reklamekonzeptes - zumindest jedoch der wesentlichen konzeptionellen Inhalte - in die kommunale Bau- und Zonenordnung ist mit Blick auf zukünftige Bewilligungsverfahren zu empfehlen. | Planungs- und Baurecht\n\n enthalten (Häfelin/Müller, a.a.O., N 123 ff.; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 9 B I mit Hinweisen; Gygi, a.a.O., S. 101 mit Hinweisen). Dementsprechend bedarf es für den Erlass einer Verwaltungsverordnung keiner förmlichen gesetzlichen Grundlage; ebenso wenig einer Veröffentlichung in der amtlichen Gesetzessammlung. Aus Sinn und Tragweite der Verwaltungsverordnung ergibt sich, dass jeder Behörde, welche Verwaltungsaufsicht auszuüben hat, zusteht, sich dieses Aufsichtsmittels zu bedienen (Gygi, a.a.O., S. 103). d) Weder das PBG noch die sich u.a. darauf abstützende Reklameverordnung enthalten eine Delegationsnorm, die es dem Gemeinderat erlauben würde, gesetzesergänzende Rechtsverordnungen zu erlassen. § 116 Abs. 5 PBG betrifft \"lediglich\" die Bewilligungskompetenz. § 15 Abs. 3 Reklameverordnung enthält einen Vorbehalt zu Gunsten des kantonalen und - sofern im Rahmen der Gemeindeautonomie erlassen - kommunalen Gesetzesrechts im formellen Sinn. Nichts anderes ergibt sich aus § 4 der Reklameverordnung, wonach die Gemeinden in ihren Bau- und Zonenreglementen soweit notwendig ergänzende Vorschriften erlassen können. Steht nach diesen Ausführungen fest, dass die Plakatierungsrichtlinien der Gemeinde Kriens keine Rechtsgrundlage im übergeordneten Regelwerk finden, ist zu prüfen, ob sich das Konzept allenfalls als Verwaltungsverordnung qualifizieren liesse. Die Frage ist zu bejahen. Soweit das entsprechende Regelwerk der Gemeinde Kriens dazu dient, eine einheitliche Beurteilung von Reklameprojekten innerhalb gewisser Leitlinien und die rechtsgleiche Behandlung der Gesuchsteller zu garantieren, kann nach den rechtlichen Erwägungen unter Ziff. 2c hievor ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich dabei in typologischer Hinsicht um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung handelt (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 123 f.). Es ist der Bewilligungsinstanz denn auch nicht verwehrt, die Modalitäten der Plakatierung im Rahmen eines ihr ganzes Gebiet umfassenden Gesamtkonzeptes zu regeln (BGE 128 I 16). Die Zulassung eines schematischen, auf objektiven Kriterien beruhenden Massstabes drängt sich, angesichts der grossen Zahl an Reklamegesuchen, nicht zuletzt auch aus Praktikabilitätsgründen auf. Einer förmlichen Rechtsgrundlage bedarf es dazu nicht. Soweit die Beschwerdeführerin Gegenteiliges behauptet, erweist sich deren Beschwerde als unbegründet. Bei diesem Zwischenergebnis ist mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden ist, da diese, wie bereits erwähnt, keine Rechtsquellen darstellen. Es ist daher jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die sich auf die Verwaltungsverordnung stützende Verfügung an sich dem übergeordneten Gesetz entspricht. Die Verwaltungsverordnung kann eine gesetzliche Grundlage, wo eine solche notwendig ist, nicht ersetzen (Kölz/ Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 63 zu § 50). Zu berücksichtigen ist das Plakatierungskonzept der Gemeinde Kriens im Rahmen des vorliegenden Verfahrens immerhin insofern, als es eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmungen zulässt (vgl. BGE 126 II 279 f., 122 V 25; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 128). 3.- (...) 4.- a) Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf ihr Plakatierungskonzept. Gemäss diesem Konzept sei das Baugrundstück nicht als Fläche für kommerziell genutzte Plakatstellen definiert. Grünräume und Wälder, welche ausserhalb des besiedelten Gebietes lägen, seien der plakatfreien Zone zugewiesen. Da Plakatstellen im Bereich landwirtschaftlich genutzter Flächen als Fremdkörper wahrgenommen würden, seien Bewilligungen auch bis anhin nur in Ausnahmefällen erteilt worden. Aufgrund dieser Sachlage sei die Bauparzelle einer plakatfreien Zone zugeordnet worden. b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Baugrundstück liege nicht ausserhalb des Siedlungsgebietes. Vielmehr sei der Standort einer dreigeschossigen Wohn-/ Arbeitszone (WAr-3) zugewiesen, in welcher Reklamen ohne weiteres zulässig seien. Die benachbarten Grundstücke seien überbaut. Plakatvorrichtungen stellten eine zulässige bauliche Nutzung eines Baugrundstückes dar, ungeachtet einer allfälligen landwirtschaftlichen Nutzung des betreffenden Grundstückes. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, Strassenreklamen nur in Verbindung mit anderen Bauten und Anlagen zu bewilligen. Auch von einem Fremdkörper könne bei Reklamen nicht gesprochen werden. Es fehle auch jegliche gesetzliche Grundlage, im Rahmen eines kommunalen Plakatierungskonzeptes plakatfreie Zonen zu definieren und dergestalt die gültige Bau- und Zonenordnung zu unterlaufen."}