{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-07-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-35-1_2004-07-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1459", "Checksum": "03fe513a86ddb2d1c32778d2b6ef376a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 35_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.07.2004 V 02 35_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.07.2004 V 02 35_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.07.2004 V 02 35_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 140 Abs. 1 PBG, § 15 Abs. 1 lit. b und § 4 Reklameverordnung. Beim Reklamekonzept der Gemeinde Kriens handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung. Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden, da diese keine Rechtsquellen darstellen. Den zuständigen Behörden steht bei der Anwendung von § 140 Abs. 1 PBG und § 15 Abs. 1 lit. b Reklameverordnung ein weiter Ermessensspielraum zu, da die ästhetische Wirkung von typisch lokalem Interesse ist. Das Plakatierungskonzept der Gemeinde Kriens erweist sich in Bezug auf die vorliegenden sachverhaltlichen Gegebenheiten als objektiv nachvollziehbare Konkretisierung der erwähnten Bestimmungen. Allerdings ist zu beachten, dass § 4 Reklameverordnung für den Erlass ergänzender kommunaler Reklamevorschriften ausdrücklich auf das Verfahren der Ortsplanung verweist. 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Das Plakatierungskonzept der Gemeinde Kriens erweist sich in Bezug auf die vorliegenden sachverhaltlichen Gegebenheiten als objektiv nachvollziehbare Konkretisierung der erwähnten Bestimmungen. Allerdings ist zu beachten, dass § 4 Reklameverordnung für den Erlass ergänzender kommunaler Reklamevorschriften ausdrücklich auf das Verfahren der Ortsplanung verweist. Eine Überführung des vorliegenden Reklamekonzeptes - zumindest jedoch der wesentlichen konzeptionellen Inhalte - in die kommunale Bau- und Zonenordnung ist mit Blick auf zukünftige Bewilligungsverfahren zu empfehlen. | Planungs- und Baurecht\n\n\n| Entscheid: | A.- Mit Eingabe vom 28. November 2001 beantragte die A AG beim Gemeinderat Kriens die Bewilligung für zwei freistehende Plakatwerbeträger (Typ: B12 Soleil unbeleuchtet, Rahmenmass: 140 cm x 280 cm) auf Parzelle Nr. x, GB Kriens. Mit Entscheid vom 16. Januar 2002 verweigerte der Gemeinderat die Baubewilligung. B.- Gegen diesen Entscheid liess die A AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr die Baubewilligung zu erteilen. Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben. In seiner Stellungnahme vom 3. April 2002 beantragte der Gemeinderat die Abweisung der Beschwerde. Die Begründung der Anträge ist, soweit sie sich als sachbezüglich erweist, den Erwägungen zu entnehmen. Aus den Erwägungen: 2.- a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem Plakatierungskonzept (Richtlinien und Richtplan zur gesamtkonzeptionellen Plakatierung vom 6.12.1999/3.4.2000 [Plakatierungskonzept]) der Gemeinde Kriens fehle jegliche rechtliche Grundlage, insbesondere soweit es gegenüber der kantonalen Reklameverordnung vom 3. Juni 1997 (SRL Nr. 739), dem PBG und dem Strassengesetz vom 21. März 1995 (StrG; SRL Nr. 755) abweichende Bestimmungen enthalte und darin einschränkendere Vorschriften über die Bewilligungsfähigkeit von Reklamen aufgestellt würden. Nur im Rahmen der Bau- und Zonenreglemente stehe es den Gemeinden zu, gestützt auf § 4 Reklameverordnung ergänzende Vorschriften zu erlassen. Das Plakatierungskonzept bilde indessen nicht Teil der kommunalen Bau- und Zonenordnung. Der Gemeinderat wendet ein, das Plakatierungskonzept sei das Ergebnis von Überlegungen und Beratungen, welche gestützt auf die §§ 116 und 140 PBG und die Reklameverordnung (insbesondere § 15) angestellt worden seien. Der Gemeinderat beabsichtige, seine \"Reklameentscheide\" über das Mittel des Plakatierungskonzeptes in einen Gesamtrahmen zu stellen. Die frühere einzelfallweise Beurteilung, insbesondere in ästhetischer Hinsicht, habe nicht mehr befriedigen können. b) Im Zusammenhang mit diesen Vorbringen ist vorab die Rechtsnatur des fraglichen Reklamekonzeptes zu klären. Im Sinne der Rechtsquellenlehre sind Gemeindeerlasse teils Gesetze im formellen, teils Gesetze im materiellen Sinn. Es handelt sich um Gesetze im formellen Sinn, wenn sie vom demokratisch legitimierten Gemeindegesetzgeber, also in einer Urnenabstimmung oder vom Gemeindeparlament angenommen worden sind oder zumindest dem fakultativen Referendum unterliegen. Gesetze im materiellen Sinn (u.a. kommunale Verordnungen) werden demgegenüber gestützt auf eine Rechtsetzungsdelegation im allgemeinen von der Gemeindeexekutive unter Ausschluss des Referendums erlassen (§ 45a Abs. 2 und 3 des Gemeindegesetzes vom 9.10.1962 [GG; SRL Nr. 150]; Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 104). Das Plakatierungskonzept der Gemeinde Kriens erging nicht im Rahmen des besonderen Verfahrens der Gesetzgebung nach § 45a Abs. 2 GG. Gegenstand des vorliegenden Prüfungsverfahrens bildet deshalb kommunales Verordnungsrecht. Es stellt sich somit die Frage, ob sich der Gemeinderat beim Erlass des Konzeptes auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen konnte. c) Zu unterscheiden sind Rechtsverordnungen und Verwaltungsverordnungen. Hauptkriterium für diese Unterscheidung ist der Adressatenkreis (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Aufl., Zürich 2002, N 119). Rechtsverordnungen enthalten Rechtsnormen, die sich an die Allgemeinheit richten, d.h. dem Einzelnen Rechte einräumen oder Pflichten auferlegen oder die Organisation und das Verfahren der Behörden regeln. Sie gehören zu den Gesetzen im materiellen Sinn. Ihren Geltungsgrund leiten die Rechtsverordnungen insofern aus den obersten Rechtsquellen ab, als die Ermächtigung zur Verordnungsrechtsetzung, wenn nicht in der Verfassung selbst, so doch in einem formellen Gesetz verankert sein muss (Gygi, a.a.O., S. 90). Der kantonale Gesetzgeber selbst weist denn auch in § 45a Abs. 3 GG ausdrücklich auf das Erfordernis einer genügenden Rechtsgrundlage hin. Neben Vollziehungsverordnungen, Hausordnungen für Heime und anderen verwaltungsinternen Vorschriften erlässt die Gemeindebehörde als Verordnungsrecht demnach rechtsetzende Beschlüsse aufgrund einer Ermächtigung, die ihr durch Bundesrecht, kantonales Recht oder einen rechtsetzenden Beschluss der Stimmberechtigten für ein abgegrenztes Sachgebiet erteilt ist. Verwaltungsverordnungen sind demgegenüber generelle Dienstanweisungen, die sich an die der erlassenden Behörde untergeordneten Behörden richten. Deren Hauptfunktion besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen. Nach herrschender Ansicht sind Verwaltungsverordnungen keine Rechtsquellen des Verwaltungsrechts, da sie keine Rechtssätze"}