{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-07-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-35-1_2004-07-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1459", "Checksum": "03fe513a86ddb2d1c32778d2b6ef376a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 35_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.07.2004 V 02 35_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.07.2004 V 02 35_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.07.2004 V 02 35_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 140 Abs. 1 PBG, § 15 Abs. 1 lit. b und § 4 Reklameverordnung. Beim Reklamekonzept der Gemeinde Kriens handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung. Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden, da diese keine Rechtsquellen darstellen. Den zuständigen Behörden steht bei der Anwendung von § 140 Abs. 1 PBG und § 15 Abs. 1 lit. b Reklameverordnung ein weiter Ermessensspielraum zu, da die ästhetische Wirkung von typisch lokalem Interesse ist. Das Plakatierungskonzept der Gemeinde Kriens erweist sich in Bezug auf die vorliegenden sachverhaltlichen Gegebenheiten als objektiv nachvollziehbare Konkretisierung der erwähnten Bestimmungen. Allerdings ist zu beachten, dass § 4 Reklameverordnung für den Erlass ergänzender kommunaler Reklamevorschriften ausdrücklich auf das Verfahren der Ortsplanung verweist. Eine Überführung des vorliegenden Reklamekonzeptes - zumindest jedoch der wesentlichen konzeptionellen Inhalte - in die kommunale Bau- und Zonenordnung ist mit Blick auf zukünftige Bewilligungsverfahren zu empfehlen. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:55", "Checksum": "6bfd635d3110d6fb3f8821320b19a03c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.07.2004 V 02 35_1\nRegeste:\n§ 140 Abs. 1 PBG, § 15 Abs. 1 lit. b und § 4 Reklameverordnung. Beim Reklamekonzept der Gemeinde Kriens handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung. Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden, da diese keine Rechtsquellen darstellen. Den zuständigen Behörden steht bei der Anwendung von § 140 Abs. 1 PBG und § 15 Abs. 1 lit. b Reklameverordnung ein weiter Ermessensspielraum zu, da die ästhetische Wirkung von typisch lokalem Interesse ist. Das Plakatierungskonzept der Gemeinde Kriens erweist sich in Bezug auf die vorliegenden sachverhaltlichen Gegebenheiten als objektiv nachvollziehbare Konkretisierung der erwähnten Bestimmungen. Allerdings ist zu beachten, dass § 4 Reklameverordnung für den Erlass ergänzender kommunaler Reklamevorschriften ausdrücklich auf das Verfahren der Ortsplanung verweist. Eine Überführung des vorliegenden Reklamekonzeptes - zumindest jedoch der wesentlichen konzeptionellen Inhalte - in die kommunale Bau- und Zonenordnung ist mit Blick auf zukünftige Bewilligungsverfahren zu empfehlen. | Planungs- und Baurecht\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Planungs- und Baurecht |\n| Entscheiddatum: | 22.07.2004 |\n| Fallnummer: | V 02 35_1 |\n| LGVE: | |\n| Leitsatz: | § 140 Abs. 1 PBG, § 15 Abs. 1 lit. b und § 4 Reklameverordnung. Beim Reklamekonzept der Gemeinde Kriens handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung. Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden, da diese keine Rechtsquellen darstellen. Den zuständigen Behörden steht bei der Anwendung von § 140 Abs. 1 PBG und § 15 Abs. 1 lit. b Reklameverordnung ein weiter Ermessensspielraum zu, da die ästhetische Wirkung von typisch lokalem Interesse ist. Das Plakatierungskonzept der Gemeinde Kriens erweist sich in Bezug auf die vorliegenden sachverhaltlichen Gegebenheiten als objektiv nachvollziehbare Konkretisierung der erwähnten Bestimmungen. Allerdings ist zu beachten, dass § 4 Reklameverordnung für den Erlass ergänzender kommunaler Reklamevorschriften ausdrücklich auf das Verfahren der Ortsplanung verweist. Eine Überführung des vorliegenden Reklamekonzeptes - zumindest jedoch der wesentlichen konzeptionellen Inhalte - in die kommunale Bau- und Zonenordnung ist mit Blick auf zukünftige Bewilligungsverfahren zu empfehlen. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}