Als Arbeitnehmer der Beschwerdegegnerin geht ihm aber die von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA verlangte Unabhängigkeit ab, womit die Registrierung und damit auch die Freizügigkeit ausser Betracht fallen (Art. 4 und 6 BGFA). Als Organ der Beschwerdegegnerin vermag er aber fraglos die in deren Namen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu unterzeichnen (zum Ganzen: Urteil O. vom 19.3.2003 [V 02 193], Erw. 6). Das Bundesgericht hat die dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 18. März 2004 abgewiesen (1A.140/2003). |