Für diese bietet § 212 Abs. 2 PBG die erforderliche gesetzliche Grundlage, um unter bestimmten Umständen den Einsprechern im Baubewilligungsverfahren die verursachten amtlichen Kosten aufzuerlegen. 7.- a) Im Ergebnis ist somit der angefochtene Entscheid nicht zu bemängeln, was zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt. Der Entscheid des Raumplanungsamtes vom 22. Oktober 2001 ist demgegenüber nach dem Gesagten aufzuheben. b) Diese Aufhebung ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unterliegen. Demzufolge haben sie die amtlichen Kosten zu tragen (§ 198 Abs. 1 lit. c VRG). Die Beschwerdegegnerin beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung.