Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, Einzel- und Sammeleinsprecher im Einspracheverfahren mit Kosten zu belegen, sei gesetzeswidrig. Gemäss § 198 VRG dürften im Einspracheverfahren grundsätzlich keine Kosten erhoben werden. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die betreffende Bestimmung bezieht sich nicht auf die Einsprache im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens (vgl. LGVE 1981 II Nr. 44). Für diese bietet § 212 Abs. 2 PBG die erforderliche gesetzliche Grundlage, um unter bestimmten Umständen den Einsprechern im Baubewilligungsverfahren die verursachten amtlichen Kosten aufzuerlegen.