Was die hochfrequenten Felder angeht, ist nicht ersichtlich, dass hier mit Blick auf die Einhaltung des Immissionsgrenzwertes weitere Anlagen zu berücksichtigen wären. Und schliesslich ist in Bezug auf andere, verschiedenartige Emissionsquellen und die von Art. 8 USG geforderte Gesamtbeurteilung festzuhalten, dass trotz hoher Belastung eine Verweigerung der Baubewilligung für die strittige Anlage dann nicht anginge, wenn diese - wie hier - den bestehenden Grenzwerten entspricht (vgl. Urteil L. und Weitere vom 16.4.2002, a.a.O., Erw. 11). 6.- Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, Einzel- und Sammeleinsprecher im Einspracheverfahren mit Kosten zu belegen, sei gesetzeswidrig.