So fällt gemäss NISV insbesondere eine Summierung der Immissionen von niederfrequenten (1 Hz bis 10 MHz) und hochfrequenten Feldern (100 kHz bis 300 GHz) wegen ihrer verschiedenen Wirkungsweise auf den Menschen ausser Betracht (vgl. Ziff. 221 und 222 von Anhang 2 zur NISV; Urteil L. und Weitere vom 16.4.2002, a.a.O., Erw. 8b). Was die hochfrequenten Felder angeht, ist nicht ersichtlich, dass hier mit Blick auf die Einhaltung des Immissionsgrenzwertes weitere Anlagen zu berücksichtigen wären.