Massgebend für diese Beurteilung bleiben allein die Grenzwerte der NISV. In dieser Hinsicht bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber die Wirkungen der Mobilfunkstrahlung auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit nicht berücksichtigt haben könnte (vgl. Art. 13 Abs. 2 USG), womit den in diesem Zusammenhang aufgelegten Zeugnissen keine weitere Bedeutung beizumessen ist. Die Rechtmässigkeit der NISV und der darin verankerten Grenzwerte ist vom Bundesgericht wiederholt geprüft und bestätigt worden, worauf das Verwaltungsgericht schon verschiedentlich verwiesen hat (BGE 126 II 404 Erw. 4; BG-Urteil M. vom 24.10.2001, a.a.