Weder bedarf die lediglich nach Art. 22 RPG bewilligungspflichtige Erstellung der Antennenanlage weitergehender Koordination oder Planung, noch wirkt sich das NISV-konforme Vorhaben erheblich auf die jenseits des Bahnhofgebietes liegenden Naturschutz- und Grünzonen aus. Auch die Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend Gesundheitsschädlichkeit von Mobilfunkantennenanlagen ändern am vorliegenden Ergebnis nichts. Massgebend für diese Beurteilung bleiben allein die Grenzwerte der NISV.