Die Beschwerdeführer machen eine städtebauliche Beeinträchtigung des historischen Ortsteils "W" in der Gemeinde X geltend. Dieser liegt allerdings - nach ihren eigenen Angaben - mindestens 300 m von der geplanten Anlage entfernt und steht in keinem direkten raumplanerischen Zusammenhang mit dem Gebiet um den Bahnhof SBB Y. Insoweit ist eine ästhetische Beeinträchtigung des betreffenden Ortsteils nicht anzunehmen (vgl. Erw. 2c). Ebenso wenig ist hier vorgängig ein Sachplan nach Art. 13 RPG zu erlassen (vgl. Art. 18 Abs. 5 EBG, worauf die Beschwerdeführer mit "Art. 18 Abs. 5 RKoG" offenbar Bezug zu nehmen scheinen). Weder bedarf die lediglich nach Art.