Denn nach der Rechtsprechung ist der Vorbehalt einer Abnahmemessung bloss dort zu prüfen, wo der Anlagegrenzwert an einzelnen OMEN nur knapp eingehalten ist (BG-Urteil X. und Y. vom 8.4.2002 [1A.10/2001] Erw. 3.6 = ZBl 2002 S. 437 = URP 2002 S. 440), was hier gerade nicht zutrifft. Unter diesen Umständen vermögen die Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nicht durchzudringen. 5.- a) Die Beschwerdeführer machen eine städtebauliche Beeinträchtigung des historischen Ortsteils "W" in der Gemeinde X geltend.