Weshalb dies nicht zulässig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die errechneten Strahlenbelastungen an den OMEN gemäss Standortdatenblatt deutlich unter 80 % des Anlagegrenzwertes, jedenfalls aber nicht bloss knapp darunter liegen. So gesehen, scheint sogar fraglich, ob hier gemäss Art. 12 NISV überhaupt eine Abnahmemessung verlangt werden könnte (Vollzugsempfehlung zur NISV, a.a.O., S. 20, sowie Messempfehlung, a.a.O., S. 9). Denn nach der Rechtsprechung ist der Vorbehalt einer Abnahmemessung bloss dort zu prüfen, wo der Anlagegrenzwert an einzelnen OMEN nur knapp eingehalten ist (BG-Urteil X. und Y. vom 8.4.2002 [1A.10/2001]