Eventuell dürften die Antennen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn eine fachlich anerkannte "Kontrollmessung" nachweisen könne, dass die Anlagegrenzwerte überall eingehalten seien. a) Die NISV gilt auch für UMTS-Antennenanlagen, die im 2-GHz-Frequenz-band arbeiten (vgl. Art. 2 NISV; ferner "Faktenblatt" UMTS des BAKOM vom 14.12.2000, S. 4, abrufbar unter: www.bakom.ch/de/telekommunikation/forschung/umts/index.html). Ergänzend ist für die (theoretische) Berechnung der zu erwartenden Strahlung die Vollzugsempfehlungen zur NISV (a.a.O., S. 9 [a.A.]) heranzuziehen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer lassen sich somit UMTS-Antennen durchaus berechnen.