Auch durch Berechnung oder Messung könne im heutigen Zeitpunkt nicht verifiziert werden, ob die geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt würden. Die Beschwerdeführer seien daher ausserstande, dazu Stellung zu nehmen und sich darüber zu äussern, ob die NISV vorliegend eingehalten werde. Insoweit sei die Baubewilligung für die UMTS-Antennen abzulehnen und an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen. Eventuell dürften die Antennen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn eine fachlich anerkannte "Kontrollmessung" nachweisen könne, dass die Anlagegrenzwerte überall eingehalten seien.