Die Vollzugsempfehlung des BUWAL sieht in seinen Beispielen Neigungswinkel zwischen +6° - -17° vor. Insoweit ist hier keine Abweichung vom Üblichen zu erkennen (vgl. Vollzugsempfehlung des BUWAL zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen [Bern 2002], Anhang 4, Beispiele 1 - 3). 4.- Die Beschwerdeführer machen geltend, weder die Baubewilligung noch das Standortdatenblatt noch der Bericht des Amtes für Umweltschutz enthielten Erläuterungen oder Angaben über die UMTS-Sendetechnik. Auch durch Berechnung oder Messung könne im heutigen Zeitpunkt nicht verifiziert werden, ob die geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt würden.