Insoweit ist nicht ersichtlich, was ein zweites Auflageverfahren noch bringen würde, zumal sich der Legitimationsradius mit der Senkung der Antennenleistung verengt hat. Selbst wenn aber hier aufgrund der fehlenden Publikation - aus formeller Sicht - eine Gehörsverletzung zu erblicken wäre, indem etwa die Möglichkeit fehlte, zum neuen Standortdatenblatt bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens Stellung nehmen zu können, müsste ein solcher "Mangel" vor Verwaltungsgericht als geheilt betrachtet werden (vgl. Urteil F. vom 6.3.2001 [V 00 206] Erw. 2c). f) Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, der Neigungswinkel der Hauptstrahlrichtung sei falsch.