Indes enthält das neue Blatt - wie erwähnt (Erw. 3b) - eine grössere Anzahl OMEN. Zudem wurde die ERP der Antennen von je 3'200 W auf 2'160 W gesenkt. Diese Änderungen rechtfertigen für sich allein keine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neudurchführung des Auflageverfahrens. Denn sie fielen allesamt zugunsten der betroffenen Anwohner, Einsprecher und Beschwerdeführer aus. Insoweit ist nicht ersichtlich, was ein zweites Auflageverfahren noch bringen würde, zumal sich der Legitimationsradius mit der Senkung der Antennenleistung verengt hat.