Im Übrigen verkennen die Beschwerdeführer, dass die abgestrahlte Leistung nicht kumuliert 6'480 W, sondern verteilt auf die einzelnen Antennen und die zugehörigen Sektoren bloss je 2'160 W beträgt. e) Die Beschwerdeführer machen geltend, während der Planauflage sei nicht das Standortdatenblatt vom 29. August 2001, sondern jenes vom 13. März 2001 aufgelegen, das eine ERP von je 3'200 W und lediglich 7 OMEN enthalten habe. Werde ein neues Standortdatenblatt eingereicht, müsse das Auflageverfahren nochmals durchgeführt werden. Das ergänzte Standortdatenblatt vom 29. August 2001 wurde unbestrittenerweise nicht öffentlich aufgelegt. Indes enthält das neue Blatt - wie erwähnt (Erw.