Den Beschwerdeführern ist darin beizupflichten, dass aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich ist, wie viel Geschosse die als OMEN ausgewählten Objekte aufweisen und auf welcher Höhe (ü.M.) diese Gebäude stehen. Das Amt für Umweltschutz ist in seiner Stellungnahme vom 2. April 2002 (S. 2) auf die konkrete Auswahl der OMEN nur summarisch eingegangen. In dieser Hinsicht wäre es wünschbar, wenn sich das Amt im Rahmen seiner Stellungnahme zum Standortdatenblatt inskünftig zur getroffenen Wahl der OMEN eingehender äussern würde. Im vorliegenden Fall können freilich solche Weiterungen unterbleiben.