Als OMEN sind nur jene Punkte relevant, an denen die Strahlung am stärksten ist. c) Was die Wahl der OMEN angeht, bemängeln die Beschwerdeführer, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb einerseits jeweils nur ein Stockwerk eines Gebäudes berücksichtigt, andererseits einmal das Dachgeschoss und ein anderes Mal wiederum ein unteres Stockwerk einbezogen worden sei. Die gewählten OMEN genügten nicht für die Feststellung, ob die Grenzwerte eingehalten seien. Den Beschwerdeführern ist darin beizupflichten, dass aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich ist, wie viel Geschosse die als OMEN ausgewählten Objekte aufweisen und auf welcher Höhe (ü.M.) diese Gebäude stehen.