SRL Nr. 736]). Weshalb sich hier ein besserer Überblick als notwendig erweisen sollte, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, womit kein Grund für weitere Abklärungen besteht. Im Übrigen wurde gemäss Anweisung des Amtes für Umweltschutz die Zahl der OMEN von ursprünglich 7 auf 17 erhöht, was die erforderliche Mindestzahl bei weitem überschreitet (die NISV fordert grundsätzlich drei Punkte: Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV). Dass der Legitimationsradius mehr als 400 m beträgt, ist kein Grund, im entsprechenden Bereich flächendeckend Berechnungspunkte festzulegen. Als OMEN sind nur jene Punkte relevant, an denen die Strahlung am stärksten ist.