Die Beschwerdeführer verlangen, dass in der Sendekeule der Antenne 3 die Berechnungen auf einen Radius von 400 m auszudehnen, mithin also mehr Berechnungspunkte anzugeben seien, um einen besseren Überblick über die zu erwartenden Immissionen zu erhalten. Primär obliegt der Vorinstanz die Feststellung des massgebenden Sachverhalts, wobei die gesuchstellende Partei eine Mitwirkungspflicht trifft. Als massgebend gilt der Sachverhalt, soweit er für die Prüfung des Baugesuchs notwendig ist (vgl. § 62 Abs. 2 der Planungs- und Bauverordnung vom 27.11.2001 [PBV; SRL Nr. 736]).