O., Erw. 6a sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12.9.2001 [VB.2001.00046], publiziert in: BEZ 2001 Heft 4 S. 27 f.), und woran das Verfassungsrecht sowohl des Bundes als auch des Kantons nichts ändert. 3.- Die Beschwerdeführer bemängeln sodann das Standortdatenblatt und die Wahl der Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN), an denen die Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV). a) Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, die Grenzwerte seien überschritten oder die Berechnungen der Beschwerdegegnerin seien falsch.