Ebenso wenig hat sie diesbezüglich irgendwelche Koordinationsbemühungen oder einen Bedarfsnachweis für ihre Anlage zu erbringen. Dies alles könnte bloss bei Standorten ausserhalb der Bauzone erwogen werden, wie die Rechtsprechung schon verschiedentlich klargestellt hat (Urteil O. vom 19.3.2003 [V 02 193] mit Hinweisen auf BG-Urteile M. vom 24.10.2001 und B. vom 21.9.2001, beide a.a.O.; vgl. ferner Urteil L. und Weitere vom 16.4.2002, a.a.O., Erw. 6a sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12.9.2001 [VB.2001.00046], publiziert in: BEZ 2001 Heft 4 S. 27 f.), und woran das Verfassungsrecht sowohl des Bundes als auch des Kantons nichts ändert.