Bern 1989, S. 76), kann insofern relativiert werden, als eine solche zwar formal vorliegen mag, nicht aber faktisch. Im Übrigen macht es auch von der Sache her einen gewissen Sinn, die Bahnareale für Mobilfunkantennenanlagen zu öffnen, weil sie in der Regel nicht zu Wohnzwecken genutzt werden und sich auch aus ästhetischer Sicht kaum Einwände ergeben. e) Nach dem Gesagten kann dem Raumplanungsamt beigepflichtet werden. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, das streitbetroffene Bahnareal als Bauzone zu behandeln mit der Folge, dass es keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bedarf. Diese ist somit aufzuheben.