Überdies - und dies scheint hier wesentlich zu sein - handelt es sich nicht um unbebautes Gebiet, sondern um Land, das bereits jetzt durch die Bahn baulich genutzt wird. Die im Schrifttum gegen die Rechtsprechung vorgetragene Kritik, dass damit zwischen Bau- und Nichtbaugebiet eine Vermischung stattfinde (AJP 1997 S. 245; vgl. auch Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen [Art. 24 RPG], Diss. Bern 1989, S. 76), kann insofern relativiert werden, als eine solche zwar formal vorliegen mag, nicht aber faktisch.