Gemäss Richtplan ist das fragliche Gebiet dem Siedlungsgebiet zugeordnet, was zwar nicht mit Bauland gleichzusetzen ist, aber verdeutlicht, dass dort keine höherrangigen gegenläufigen Interessen bestehen. bb) Im Ergebnis ist das fragliche Areal zwar nicht vollständig von Bauland umgeben, aber doch zum überwiegenden Teil. Überdies - und dies scheint hier wesentlich zu sein - handelt es sich nicht um unbebautes Gebiet, sondern um Land, das bereits jetzt durch die Bahn baulich genutzt wird.