Letztlich bleiben aber stets die Verhältnisse im Einzelfall massgebend, was hier besonders zu betonen ist. Gegenteiliges würde auch in der Rechtsprechung keine Stütze finden (vgl. BGE 114 Ib 350). aa) Das betreffende Gebiet - seinerseits durch Anlagen der Bahn baulich genutzt - ist nicht vollständig von Bauland umgeben, aber doch grossmehrheitlich, und zwar durch die Wohnzonen W3/W4. Zur weissen Fläche gehören auch Strassen, unter anderem die "U", die zwischen Bahnareal und dem Wald (Naturschutzzone II) liegt, ferner diejenige nach X, und natürlich die Geleise, die das Areal gegenüber der südlich gelegenen Bauzone abgrenzen.