Folgt man dieser Auffassung, wären die aus der kommunalen Nutzungsplanung erkennbaren planerischen Anliegen und Ziele der Gemeinde, insbesondere die in der näheren Umgebung konkret gegebenen Nutzungen ausschlaggebend. Darüber hinaus sind, wenn es um die Beurteilung des fraglichen Areals auf seine Baulandqualität hin geht, die primäre Zweckbestimmung, nämlich die Widmung für den Bahnbetrieb, sowie der Umstand, dass im betreffenden Gebiet Bauten und Anlagen zu diesem Zweck stehen, mitzuberücksichtigen. Letztlich bleiben aber stets die Verhältnisse im Einzelfall massgebend, was hier besonders zu betonen ist.