(insbesondere S. 349 f.), und Teile des Schrifttums lassen dies ausnahmsweise dann genügen, wenn sich ein bestimmtes Gebiet rundum von einer Bauzone umschlossen finde, sodass es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zum Baugebiet gezählt werden müsse (vgl. Tschannen in: Kommentar RPG, Zürich 1999, N 20 zu Art. 2). Folgt man dieser Auffassung, wären die aus der kommunalen Nutzungsplanung erkennbaren planerischen Anliegen und Ziele der Gemeinde, insbesondere die in der näheren Umgebung konkret gegebenen Nutzungen ausschlaggebend.