24 RPG nicht unterlaufen. Demgegenüber fragt sich, ob trotz der bestehenden Planungslücke unter den hier gegebenen Umständen nicht sogar eine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 RPG erteilt werden könnte. Die Rechtsprechung, insbesondere der zitierte BGE 114 Ib 344 ff. (insbesondere S. 349 f.), und Teile des Schrifttums lassen dies ausnahmsweise dann genügen, wenn sich ein bestimmtes Gebiet rundum von einer Bauzone umschlossen finde, sodass es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zum Baugebiet gezählt werden müsse (vgl. Tschannen in: Kommentar RPG, Zürich 1999, N 20 zu Art. 2).