Dass derlei im vorliegenden Fall zum Tragen gelangen könnte, ist nun aber nicht ersichtlich. Bereits heute fehlt es im Zonenplan an einer entsprechenden Überlagerung, was gegen eine besondere Schutzbedürftigkeit spricht. Gegenteiliges ist, zumal mit Blick auf die umliegenden Wohnzonen W3/W4, weder aus Rücksicht auf die Nähe des historischen Ortsteils "W" (vgl. Erw. 5a) noch wegen des nahen Waldes oder des - seinerseits nicht unmittelbar angrenzenden - Freihaltegebietes "V" (Nr. 81) anzunehmen. d) Nach dem Gesagten würde das ordentliche Planungsverfahren durch Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG nicht unterlaufen.