Dieser Bereich wird heute abschliessend durch die bundesrechtlichen Vorgaben gemäss USG und NISV geregelt. Und wenn die Einhaltung der Grenzwerte Unbedenklichkeit garantiert, dann besteht kein Bedarf an zusätzlichen Vorsorgemassnahmen, was die Rechtsprechung verschiedentlich klargestellt hat (BGE 126 II 403 f. Erw. 3c; BG-Urteil M. vom 24.10.2001, a.a.O., Erw. 4f ; Pra 2002 Nr. 205 Erw. 2.1; LGVE 2001 II Nr. 7). Denkbar wären hingegen planerische Einschränkungen aus Gründen der Ästhetik, des Ortsbild- oder Landschaftsschutzes. Dass derlei im vorliegenden Fall zum Tragen gelangen könnte, ist nun aber nicht ersichtlich.