24 RPG zulässt, ist nicht einzusehen, weshalb auf gleichem Weg nicht auch die Füllung einer bestehenden Planungslücke grundsätzlich möglich sein sollte. Dass damit der Schaffung eines beschränkten Mobilfunkantennenverbotes zuvorgekommen würde, ist nicht anzunehmen. Ein solches Verbot auf dem Wege der Nutzungsplanung liesse sich nicht aus Gründen des Gesundheits- oder Strahlenschutzes rechtfertigen. Dieser Bereich wird heute abschliessend durch die bundesrechtlichen Vorgaben gemäss USG und NISV geregelt.