O., Erw. 6a). Dieser Praxis liegen Fälle zugrunde, wo eine Nutzungsordnung besteht, sich das geplante Vorhaben jedoch nicht als zonenkonform erweist. Damit deckt sich der hier zu beurteilende Fall nicht, weil eine solche Ordnung - wie schon gesagt - eben gerade fehlt. Wenn nun aber die Rechtsprechung - in Verneinung einer Planungspflicht - die Derogierung einer demokratisch ausgeschiedenen Nutzungsordnung auf dem Wege der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG zulässt, ist nicht einzusehen, weshalb auf gleichem Weg nicht auch die Füllung einer bestehenden Planungslücke grundsätzlich möglich sein sollte.