24 RPG errichtet werden, wie das Raumplanungsamt ursprünglich auch erwogen hat. c) Dabei fragt sich zunächst in grundsätzlicher Hinsicht, ob durch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht das ordentliche Planungsverfahren unterlaufen würde. Die Rechtsprechung hat bislang freilich eine Planungspflicht für Mobilfunkantennenanlagen verneint. Denn es gingen von einer einzelnen Anlage dieser Art keine so gewichtigen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung aus, dass eine Änderung des Zonenplanes erforderlich gewesen wäre (BG-Urteile B. vom 21.9.2001 [1A.316/2000] Erw. 5 sowie M. vom 24.10.2001, a.a.O., Erw. 6; Urteil L. und Weitere vom 16.4.2002, a.a.O., Erw. 6a).