Von der Rechtslage her geht es um ein Gebiet, dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist (vgl. Art. 18 Abs. 2 RPG). Dass das betreffende Land bewusst einer Freihaltezone zugewiesen worden wäre, ist von vornherein nicht anzunehmen. Damit handelt es sich materiell um "Übriges Gebiet" im Sinne von § 56 Abs. 1 lit. b PBG, dies mit der Folge, dass grundsätzlich die Bestimmungen über die Landwirtschaftszone gelten (§ 56 Abs. 2 PBG). Dementsprechend können Bauten und Anlagen auf dem hier zu beurteilenden Bahnareal an sich nur mit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG errichtet werden, wie das Raumplanungsamt ursprünglich auch erwogen hat.