Vorliegend scheinen in dieser Hinsicht keine konkreten Absichten zu bestehen, was insofern auf der Hand liegt, als der bestehende Spielraum für die weitere Nutzung vergleichsweise gering ist. Damit ist das Bahnareal heute in beschränktem Masse zwar über den Bahnbetrieb hinaus nutzbar und ein entsprechendes Interesse aktuell vorhanden, eine konkrete Zonenzuordnung fehlt aber. So gesehen erweist sich die strittige Anlage aus Sicht der geltenden Nutzungsordnung nicht als zonenkonform; mehr noch, es fehlt schlicht die Grundlage, um diese Konformität zu beurteilen (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). b) Von der Rechtslage her geht es um ein Gebiet, dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist (vgl. Art.