18m Abs. 1 EBG). Laut Zonenplan der Gemeinde Z besteht keine "subsidiäre" Nutzungsordnung für das betreffende Bahnareal. Insbesondere ist auch formal kein "Übriges Gebiet" ausgeschieden. Die entsprechende Fläche ist im Plan frei, d.h. weiss geblieben, genauso wie bei den Strassen. Subsidiäre Nutzungsordnungen wären wohl grundsätzlich denkbar (vgl. BGE 115 Ib 174), werden aber in der Regel vor allem projektbezogen umgesetzt. Vorliegend scheinen in dieser Hinsicht keine konkreten Absichten zu bestehen, was insofern auf der Hand liegt, als der bestehende Spielraum für die weitere Nutzung vergleichsweise gering ist.