Es sei deshalb keine Ausnahmebewilligung notwendig gewesen. a) Da der streitige Standort in einem Areal der SBB liegt, ist das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) heranzuziehen. Dabei unterliegt keinem Zweifel, dass die Antennenanlage nicht ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb ("primäre" Nutzung) dient (vgl. BVR 2002 S. 5 [dort Erw. 2d/aa]), womit das Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 18 EBG nicht zur Anwendung gelangt. Als Nebenanlage - und um eine solche handelt es sich aus bahnrechtlicher Sicht - ist nur die (hier vorhandene) Zustimmung der Bahn erforderlich. Ansonsten untersteht das Vorhaben dem kantonalen Recht (Art. 18m Abs. 1 EBG).