Das Raumplanungsamt seinerseits hält in seiner Stellungnahme unter Hinweis auf BGE 114 Ib 344 ff. und ein Gutachten des departementalen Rechtsdienstes dafür, dass an der bisherigen Praxis betreffend Bahnarealen nicht festzuhalten sei. Bisher habe es die nicht überwiegend dem Bahnbetrieb dienenden Anlagen grundsätzlich nach Art. 24 RPG beurteilt. Im vorliegenden Fall soll die Antennenanlage auf einem Bahnareal innerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes zu stehen kommen. Solche Flächen seien neu als der Bauzone zugehörend zu betrachten. Es sei deshalb keine Ausnahmebewilligung notwendig gewesen.