In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht explizit beantragt, der Entscheid des Raumplanungsamtes sei aufzuheben. Immerhin wird aber im Rahmen der Schlussfolgerung die Zonenkonformität der geplanten Anlage in Frage gestellt. Dem Sinne nach wird dabei eine fehlerhafte Anwendung von Art. 24 RPG geltend gemacht. In der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin werden diese Ausführungen bestritten. Die Ausnahmebewilligung sei aus raumplanerischer Sicht zu Recht erteilt worden. Das Raumplanungsamt seinerseits hält in seiner Stellungnahme unter Hinweis auf BGE 114 Ib 344 ff.