Streitig ist im vorliegenden Fall zunächst die Zonenkonformität der geplanten Mobilfunkantennenanlage auf dem Bahnhofareal SBB Y. Der angefochtene Entscheid geht davon aus, gemäss Zonenplan der Gemeinde Z vom 4. Juni 1996 befinde sich der Standort der strittigen Mobilfunkantennenanlage "ausserhalb der Bauzone", namentlich im "Übrigen Gebiet" der Gemeinde. Das Raumplanungsamt war ursprünglich gleicher Meinung. Dabei erteilte es mit Entscheid vom 22. Oktober 2001 - nach Bejahung der Standortgebundenheit - eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht explizit beantragt, der Entscheid des Raumplanungsamtes sei aufzuheben.