Auf eine detaillierte Prüfung der Legitimationsfrage für jede einzelne Beschwerdeführerin und jeden einzelnen Beschwerdeführer kann daher verzichtet werden. Anderes gilt immerhin für den Beschwerdeführer E. Wegen fehlender Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren muss ihm die Beschwerdebefugnis bereits aus formellen Gründen abgesprochen werden (§ 207 Abs. 2 lit. a PBG). 2.- Streitig ist im vorliegenden Fall zunächst die Zonenkonformität der geplanten Mobilfunkantennenanlage auf dem Bahnhofareal SBB Y.