Insoweit ist für die Radiusberechnung nur die Leistung einer Antenne massgebend (Urteil D. und Weitere vom 25.10.2002, a.a.O., Erw. 6). Die drei Antennen arbeiten im Frequenzbereich 1'800 oder 2'140 MHz. Der AGW beträgt demnach 6 V/m. Folglich ergibt sich ein Legitimationsradius von ca. 542 m. cc) Mit Blick auf die angegebenen Distanzen befindet sich zumindest ein Teil der Beschwerdeführer innerhalb des legitimationsbegründenden Radius. Damit steht fest, dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich einzutreten ist. Auf eine detaillierte Prüfung der Legitimationsfrage für jede einzelne Beschwerdeführerin und jeden einzelnen Beschwerdeführer kann daher verzichtet werden.