Diesbezüglich werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. bf. Bel. 1) für einen Teil der hier noch in Frage kommenden Beschwerdeführer Distanzen von 67,5 bis 900 m angegeben. Soweit ersichtlich stimmen diese Angaben ungefähr mit den tatsächlichen Verhältnissen überein, weshalb im Weiteren darauf abgestützt werden kann, zumal die Beschwerdegegnerin nichts dagegen vorbringt. Gemäss Standortdatenblatt plant die Beschwerdegegnerin drei Antennen mit einer ERP von je 2'160 W. Die Hauptstrahlrichtungen betragen 110°, 215° und 340°. Insoweit ist für die Radiusberechnung nur die Leistung einer Antenne massgebend (Urteil D. und Weitere vom 25.10.2002, a.a.O., Erw. 6).