vgl. ferner BG-Urteil A. vom 10.2.2003 [1A.220/2002] Erw. 2.1 und BVR 2003 S. 109). bb) Im Rahmen der Begründungspflicht obliegt es den Beschwerdeführern, ihre Betroffenheit näher darzulegen (BGE 120 Ib 433 und LGVE 1997 II Nr. 13, je mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Mobilfunkantennenanlagen bedeutet dies vor allem, dass sie mit konkreten und überprüfbaren Angaben zur Entfernung zwischen Antennenstandort und den für ihre eigene Betroffenheit massgeblichen Orten aufwarten (Urteil D. und Weitere vom 25.10.2002, a.a.O., Erw. 4c). Diesbezüglich werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. bf.