Die besondere Beziehungsnähe muss bei Bauprojekten vorab in räumlicher Hinsicht gegeben sein, namentlich dann, wenn es um Immissionen geht. aa) Das Verwaltungsgericht beurteilt - in Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts - die besondere Beziehungsnähe bei Mobilfunkantennenanlagen nicht anhand der konkreten, auf einer Liegenschaft zu erwartenden Immissionen, sondern es stellt auf eine abstrakte Beurteilung ab. Ausgehend von der Leistung der betreffenden Anlage und den dazugehörenden Anlagegrenzwerten verwendet es eine von der Berner Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion vorgeschlagene Berechnungsformel .