1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) aufdrängen würde, wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich (vgl. BG-Urteil M. vom 24.10.2001 [1A.62/2001], teilweise publiziert in BGE 128 I 59 und URP 2002 S. 62 ff.). c) (Vertretungsverhältnisse) d) Die Beschwerdebefugnis wird nur denjenigen Personen zuerkannt, die an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 207 Abs. 1 lit. a PBG). Nicht jedermann soll demnach zur Einsprache legitimiert sein, sondern nur derjenige, der in beachtenswerter, naher Beziehung zur Streitsache steht.